Konvention über die Gründung eines Interregionalen Parlamentarier-Rates


(Unterzeichnet am 17. Februar 1986 in Metz, geändert am 17. April 1989 in Arlon, am 14. Mai 1990 in Mainz und am 30. Juni 2006 in Mainz, ergänzt durch Zusatzprotokoll vom 3. Dezember 1993)

Wir, die Präsidenten der Abgeordnetenkammer des Großherzogtums Luxemburg, des Landtages Rheinland-Pfalz, des Landtagesdes Saarlandes, des Regionalrates von Lothringen und des Provinzialrates der Provinz Belgisch-Luxemburg, gründen durch unsere Unterschrift einen INTERREGIONALEN PARLAMENTARIERRAT.

Wir weisen dem INTERREGIONALEN PARLAMENTARIERRAT, nachstehend "Rat" genannt, die Aufgaben zu

die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rolle der Großregion durch eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Regionen zu fördern;
langfristig zur Entwicklung einer Perspektive der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf den Gebieten beizutragen, die in die Zuständigkeit der einzelnen Regionen fallen.

Der Rat entscheidet über die verschiedenen Formen seiner Arbeit.

ARTIKEL 1 - Zusammensetzung des Rates

Der Rat setzt sich zusammen aus

den Präsidenten der Abgeordnetenkammer Luxemburg, des Landtages Rheinland-Pfalz, des Landtages des Saarlandes, des Regionalrates von Lothringen, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft Belgiens und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens als geborenen Mitgliedern,

je neun weiteren Mitgliedern der Abgeordnetenkammer Luxemburg, des Landtages Rheinland-Pfalz, des Landtages des Saarlandes und des Regionalrats Lothringen, vier weiteren Mitgliedern des Wallonischen Parlaments, zwei weiteren Mitgliedern des Parlaments der Französischen Gemeinschaft Belgiens und einem weiteren Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, die von den jeweiligen Vertretungen bestimmt werden.

ARTIKEL 2 - Ständiger Ausschuß

Aus der Mitte des Rates wird ein Ständiger Ausschuß gebildet. Er setzt sich aus dem Präsidenten und den sechs Vizepräsidenten des Rates sowie den Kommissionsvorsitzenden zusammen. Ist der Vorsitzende einer Kommission gleichzeitig Präsident oder Vizepräsident des Rates, benennt die Delegation der Versammlung, die ihn entsandt hat, einen zweiten Vertreter für den Ständigen Ausschuß.

Der Ständige Ausschuß wird in seinen Arbeiten durch die Geschäftsführung des Rates unterstützt.

ARTIKEL 3

Erster Präsident des Rates wird der Präsident der Versammlung sein, an deren Sitz die Konvention unterzeichnet wird.

ARTIKEL 4 – Stellvertreter

Die Präsidenten benennen ihre Stellvertreter aus der Mitte der betroffenen Versammlungen.

Die übrigen Stellvertreter werden in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder benannt.

ARTIKEL 5 – Geschäftsführer

Der amtierende Präsident wird durch den Direktor, Generalsekretär oder einen entsprechenden Mitarbeiter seiner Versammlung unterstützt. Dieser ist der ständige Geschäftsführer des Rates für die Dauer der Amtszeit des Präsidenten.

Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen teil, die der Präsident oder sein Stellvertreter einberuft. Er führt das Protokoll.

Das Ständige Sekretariat hat mit dem Geschäftsführer Verbindung zu halten.

ARTIKEL 6 – Geschäftsordnung

Die Einzelheiten der Arbeit des Rates regelt eine Geschäftsordnung, die innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung dieser Konvention dem Rat durch das Ständige Sekretariat vorzulegen ist.